Beschreibung
Die Eintragung von Kindern eines Arbeitsnehmers, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die nicht in der Wohnung des Arbeitnehmers gemeldet sind, ist durch die Gemeinde nur zulässig, wenn der Arbeitnehmer eine von der Gemeinde, in der das Kind gemeldet ist oder im Falle mehrerer Wohnungen mit Hauptwohnung gemeldet ist, für steuerliche Zwecke ausgestellte Lebensbescheinigung vorlegt, die nicht älter als drei Jahre sein darf.
Enthält die Bescheinigung den Vermerk "Pflegekindschaftsverhältnis besteht" oder "Pflegekindschaftsverhältnis ist nicht bekannt", so ist das Finanzamt für die Änderung der Lohnsteuerkarte zuständig.