Beschreibung
Entscheidend ist dabei die Staatsangehörigkeit zum Zeitpunkt der Nachbeurkundung in Deutschland.
Zuständig für die Nachbeurkundung ist grundsätzlich das Standesamt, in dessen Bezirk das Kind wohnt.
Einen Antrag auf Nachbeurkundung kann das Kind, die Eltern, die Kinder oder sein Ehegatte bzw. Lebenspartner stellen.