Beschreibung
Bauvorhaben, die die Freistellungsvoraussetzungen erfüllen, bedürfen seit dem 1. Januar 1996 keiner Baugenehmigung mehr. Dabei können sie nicht wählen zwischen der Inanspruchnahme der Genehmigungsfreistellung und der Durchführung eines Baugenehmigungsverfahrens. Wenn Sie für ein freigestelltes Bauvorhaben einen Bauantrag bei der unteren Bauaufsichtsbehörde stellen, muss diese den Antrag wegen fehlender Zuständigkeit zurückweisen.