Beschreibung
Ab dem 16. Geburtstag können Ausländer diesen Antrag selbst stellen. Für jüngere Ausländer müssen ihre gesetzlichen Vertreter die Einbürgerung beantragen. Das sind in der Regel die Eltern.
Das Gesetz schreibt nicht vor, wie der Antrag aussehen muss. Die zuständigen Einbürgerungsbehörden halten aber Antragsformulare bereit. Es empfiehlt sich, diese zu benutzen. Sie erleichtern der Behörde eine schnelle Entscheidung.
Der Anspruch auf Einbürgerung entsteht, wenn die folgenden Voraussetzungen vorliegen:
- Unbefristetes Aufenthaltsrecht der Aufenthaltserlaubnis zum Zeitpunkt der Einbürgerung
- Seit acht Jahren gewöhnlicher und rechtmäßiger Aufenthalt in Deutschland
- Lebensunterhaltssicherung (auch für unterhaltsberechtigte Familienangehörige) ohne Sozialhilfe und Arbeitslosengeld II („Hartz IV“)
- Ausreichende Deutschkenntnisse
- Kenntnisse über die Rechts- und Gesellschaftsordnung sowie die Lebensverhältnisse in Deutschland („Einbürgerungstest“)
- Keine Verurteilung wegen einer Straftat
- Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland
- Verlust bzw. Aufgabe der alten Staatsangehörigkeit.
Bei diesen Angaben handelt es sich um eine allgemeine Information. Es wird empfohlen, sich mit dem Standesamt in Verbindung zu setzen, um dort eine persönliche Beratung bezüglich der notwendigen Unterlagen etc. zu erhalten.