Beschreibung
Ist der Jugendliche vor Ablauf des ersten Beschäftigungsjahres immer noch minderjährig, so muss er sich einer Nachuntersuchung unterziehen.
Für diese Untersuchung erstellt das Einwohnermeldeamt den erforderlichen Untersuchungsberechtigungsschein und händigt einen Erhebungsbogen aus, welcher bei der ärztlichen Untersuchung vorgelegt werden muss.